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Bundesgerichtshof-urteil Umlagekosten Öltankreinigung

Urteil Bundesgerichtshof

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Neue Prüfpflichten für Heizöllageranlagen!

 

Schon bisher galt für Anlagenbetreiber, dass Anlagen mit einem oberirdischen Lagervolumen über 40.000 Liter alle fünf Jahre durch einen anerkannten Sach-verständigen überprüft werden müssen.
Nach der bereits 2004 erfolgten Änderung der Landes-Verordnung (VAwS) setzt diese Prüfpficht nun bereits bei einem
Gesamtvolumen von mehr als 10.000 ltr. ein.

Das bedeutet, dass derartige Tankanlagen im Abstand von 5 Jahren wiederkehrend  durch einen anerkannten Sachverständigen zu überprüfen sind!

Bestehen Lageranlagen aus mehreren ständig in Verbindung stehenden Behältern (beispielsweise Batterietanks für die Heizöllagerung), ist für die Grenze von 10.000 ltr. nicht das Volumen der Einzelbehälter maßgebend, sondern das Gesamtvolumen, welches sich aus der Addition der Einzeltanks ergibt.

Von dieser Herabsetzung der Grenze (10.000 ltr.) für prüfpflichtige Anlagen ist eine erhebliche Anzahl von Betreibern betroffen. Daher hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2006 eingeräumt. Bis zu diesem Termin müssen die von der Änderung Betroffenen ihre Tankanlage selbstständig von einem Sachverständigen erstmalig und dann alle 5 Jahre prüfen lassen.

In Wasserschutzgebieten hat sich für oberirdische Heizölanlagen nichts geändert. Hier gilt weiterhin die Prüfpflicht ab einem Behältervolumen von über 5.000 ltr.

Unverändert bleibt auch die generelle Prüfpflicht für alle unterirdischen Rohrleitungen und Behälter!

Die Umweltämter weisen darauf hin, dass Verstöße gegen die Verordnung mit einem Bußgeld von 250 bis hin zu 10.000 Euro geahndet werden können, da von Anlagen mit Mängeln erhebliche Gefahren für die Oberflächengewässer, das Grundwasser und somit auch für das Trinkwasser ausgehen.

 

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